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   LSG Hessen, 14.07.2015 - L 2 R 236/14   

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LSG Hessen, 14.07.2015 - L 2 R 236/14 (https://dejure.org/2015,27250)
LSG Hessen, Entscheidung vom 14.07.2015 - L 2 R 236/14 (https://dejure.org/2015,27250)
LSG Hessen, Entscheidung vom 14. Juli 2015 - L 2 R 236/14 (https://dejure.org/2015,27250)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 56 SGB 6, § 57 SGB 6, § 70 Abs. 3a Satz 2 Bst b SGB 6, § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB 10, Art. 21 AEUV, VO (EWG) Nr. 1408/71, VO (EG) Nr 987/2009 Art 44 Abs. 2
    Zur Vormerkung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindererziehungszeiten; Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung; Erziehung im Ausland

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der

    Auszug aus LSG Hessen, 14.07.2015 - L 2 R 236/14
    Zur Begründung ihrer Klage, die sie wegen der weiterhin teilweise nicht anerkannten rentenrechtlichen Zeiten für die Erziehung von F. und G. fortgeführt hat, hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, die einschlägigen deutschen Vorschriften (§§ 56 f. SGB VI) seien europarechtskonform dahin auszulegen, dass die streitigen Zeiten trotz ihres Wohnsitzes in den Niederlanden zu berücksichtigen seien, und sich hierzu insbesondere auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Reichel-Albert (Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10) berufen.

    Dies ergebe sich, wie das SG sodann näher ausgeführt hat, aus den Kollisionsregeln der hier noch maßgeblichen VO (EWG) Nr. 1408/71 (Hinweis auf EuGH, Urteil v. 19. Juli 2012, Rs. C-522/10, Reichel- Albert, Rn. 27 f.; 31 ff.).

    Maßstab für die Prüfung der Vereinbarkeit mit Sekundärrecht sei nicht Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009, denn diese Verordnung sei nur anwendbar für Fälle, in denen die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nach dem 1. Mai 2010 ergangen seien (Hinweis auf EuGH, Urteil v. 19. Juli 2012, Rs. C-522/10, Reichel-Albert).

    Die Vorgängervorschrift VO (EWG) Nr. 1408/71 enthalte keine Bestimmung über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten (nochmals Hinweis auf EuGH, Urteil v. 19. Juli 2012, Rs. C-522/10, Reichel-Albert).

    Die Tatsache, dass die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die soziale Sicherheit möglicherweise nicht neutral sei, d.h. je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile haben könne, sei die unmittelbare Folge dessen, dass der zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehende Unterschied beibehalten worden sei (Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 1. März 2012, Rechtssache C-522/10, Reichel-Albert).

    Der für die Auslegung europäischen Rechts maßgeblich zuständige Europäische Gerichtshof hat sich jedoch in einer (später ergangenen und vom BSG daher noch nicht berücksichtigten) Entscheidung (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 - Reichel- Albert; insoweit zust. Bokeloh in seiner Anm. zur genannten Entscheidung: ZESAR 2012, 487/488) gegen die Anwendung des neuen Rechts in Fällen wie dem hiesigen ausgesprochen: Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbiete es, so der EuGH, im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, sofern dies nicht ausnahmsweise aufgrund eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels geboten und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet sei und aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Vorschriften eindeutig hervorgehe, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen sei.

    Der EuGH hat vor diesem Hintergrund allerdings in der Entscheidung Reichel-Albert auf Art. 21 AEUV zurückgegriffen und diesen für die Beantwortung der Frage herangezogen, ob die zuständige Einrichtung eines ersten Mitgliedstaats (hier wie dort: die DRV) dazu verpflichtet sei, diejenigen Kindererziehungszeiten wie im Inland zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen, die in einem zweiten Mitgliedstaat von einer Person zurückgelegt wurden, die zur Zeit der Geburt ihrer Kinder ihre Berufstätigkeit in dem ersten Mitgliedstaat eingestellt und ihren Wohnsitz vorübergehend im Hoheitsgebiet eines zweiten Mitgliedstaats begründet hatte, ohne dort eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 - Reichel- Albert).

    Der EuGH hat dies unter Heranziehung des Art. 21 AEUV in seiner Ausprägung als Benachteiligungsverbot für den Fall bejaht, dass eine Person - wie die dortige Klägerin - ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hatte, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hatte; in diesem Fall sei davon auszugehen, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt worden seien, eine hinreichende Verbindung bestehe (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 - Reichel-Albert - unter Verweis auf die Urteile Elsen [vom 23. November 2000 - C-135/99 -] und Kauer [vom 7. Februar 2002 - C-28/00 -]).

    Eine nationale Regelung, die bestimmte Inländer (und Gleiches muss wohl für Bürger anderer Staaten der Europäischen Union - wie die Klägerin - mit hinreichender Beziehung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gelten) allein deshalb benachteilige, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht hätten, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und dort aufzuhalten, führe jedoch zu einer Ungleichbehandlung, die den Grundsätzen widerspreche, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruhe, nämlich der Garantie der gleichen rechtlichen Behandlung bei der Ausübung seiner Freizügigkeit (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 - Reichel- Albert).

  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 22/10 R

    Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten - Erziehung im Ausland -

    Auszug aus LSG Hessen, 14.07.2015 - L 2 R 236/14
    Nach einem Hinweis des SG auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. April 2011 (B 5 R 22/10 R) hat die Beklagte zudem beim niederländischen Rentenversicherungsträger ermittelt, dass dort Versicherungszeiten zu Gunsten der Klägerin für die Zeit vom 22. August 1985 bis 30. Juni 1994 vorgemerkt sind.

    Statthafte Klageart für das Vormerkungsbegehren der Klägerin ist jedoch allein die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf der Grundlage von §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 SGG (vgl. nur BSG, Urtl. v. 11. Mai 2011 - B 5 R 22/10 R).

    v. 11. Mai 2011 - B 5 R 22/10 R, außerdem: BSG, Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 RJ 6/90 - SozR 3-1500 § 75 Nr. 3 sowie BSG, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 13/5 RJ 22/89 -).

    Da eine rechtsgestaltende Wirkung im Sinne der Vorschrift schon dann anzunehmen ist, wenn der Verwaltungsakt, der erlassen werden soll, unmittelbar in die Rechtssphäre des Dritten eingreift, auch wenn es sich nicht um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt im engeren Sinne handelt (vgl. für viele Vogelgesang, in: Hauck/Noftz, SGB, § 12 SGB X Rn. 36 ff. m.w.Nw.), hätte die Beklagte den Beigeladenen - entsprechend der Beiladung im gerichtlichen Verfahren - von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens benachrichtigen müssen (vgl. wiederum BSG, Urtl. v. 11. Mai 2011 - B 5 R 22/10 R).

    Der entsprechende Fehler ist aber jedenfalls zwischenzeitlich als folgenlos zu behandeln, nachdem der Beigeladene ausdrücklich auf eine Wiederholung des Verfahrens verzichtet hat (vgl. zu dieser Möglichkeit wiederum BSG, Urtl. v. 11. Mai 2011 - B 5 R 22/10 R).

    Maßgeblich ist dabei (noch) die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Zwar ist im Sozialgerichtsprozess für die Entscheidung über eine (Anfechtungs- und) Verpflichtungsklage regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen und daher unter Einbeziehung der Grundsätze des intertemporalen Rechts grundsätzlich auch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretenes Recht zu berücksichtigen: Deshalb hat das BSG (Urt. v. 11. Mai 2011 - B 5 R 22/10 R) in einem vergleichbaren Fall auch die zwischenzeitlich - am 1. Mai 2010 - in Kraft getretenen Verordnungen VO (EG) Nr. 987/2009 und VO (EG) Nr. 883/2004 für anwendbar und daher insbesondere Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 für einschlägig gehalten, der die (weitere) Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach einem Umzug in einen anderen Mitgliedsstaat regelt (und den die Beklagte im Übrigen zur Grundlage ihres Teilanerkenntnisses vom 8. Januar 2013 gemacht hat).

    Auch beruht die Entscheidung nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts: Der Senat folgt zwar, wie ausgeführt, in der Frage des maßgeblichen Rechts dem EuGH und hält daher die VO (EG) Nr. 987/2009 - anders als das BSG im Urteil vom 11. Mai 2011 (B 5 R 22/10 R) - (noch) nicht für anwendbar.

  • EuGH, 23.11.2000 - C-135/99

    Elsen

    Auszug aus LSG Hessen, 14.07.2015 - L 2 R 236/14
    Mit Schreiben vom 2. Januar 2008 (Bl. 104 VA) wies die Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23. November 2000 in der Sache Elsen (C-135/99) darauf hin, dass Kindererziehungszeiten in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bei einem Wohnort in einem anderen Staat (nur) anerkannt werden könnten, wenn der Erziehende unmittelbar vor Geburt des Kindes aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach deutschen Rechtsvorschriften versicherungspflichtig gewesen sei oder wenn der Erziehende bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat eine versicherungspflichtige Beschäftigung beziehungsweise versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt habe.

    Denn eine nationale Regelung, die bestimmte Inländer allein deshalb benachteilige, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht hätten, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, führe zu einer Ungleichbehandlung, die den Grundsätzen widerspreche, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruhe, nämlich der Garantie der gleichen rechtlichen Behandlung bei der Ausübung seiner Freizügigkeit (Hinweis auf EuGH, Urteil v. 19. Juli 2012 - C- 522/19, Reichel-Albert; EuGH, Urteil v. 23. November 2000 - C-135/99, Elsen).

    Der EuGH hat dies unter Heranziehung des Art. 21 AEUV in seiner Ausprägung als Benachteiligungsverbot für den Fall bejaht, dass eine Person - wie die dortige Klägerin - ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hatte, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hatte; in diesem Fall sei davon auszugehen, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt worden seien, eine hinreichende Verbindung bestehe (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 - Reichel-Albert - unter Verweis auf die Urteile Elsen [vom 23. November 2000 - C-135/99 -] und Kauer [vom 7. Februar 2002 - C-28/00 -]).

  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91

    Rentenversicherung - Kindererziehung - Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung im

    Auszug aus LSG Hessen, 14.07.2015 - L 2 R 236/14
    Denn im Hinblick auf die Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) solle es dem erziehenden und nicht erwerbstätigen Elternteil nicht zum Nachteil gereichen, wenn er das Inland verlasse, um mit dem vorübergehend im Ausland erwerbstätigen Ehegatten, der - weiterhin - in ein inländisches Arbeitsverhältnis eingebunden sei, und mit dem Kind zusammenzuleben (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. November 1992 - 4 RA 15/91, BSGE 71, 227).

    v. 17. November 1992 - 4 RA 15/91 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 = BSGE 71, 227 [BSG 17.11.1992 - 4 RA 15/91] ).

    Ob dem gefolgt werden kann, ist hier nicht zu entscheiden, da das Bundessozialgericht - mangels Regelungslücke - eine erweiternde Auslegung doch jedenfalls dann abgelehnt hat, wenn der erziehende Elternteil oder sein Ehe- oder Lebenspartner - wie hier - zwar im Ausland gelebt, die Beschäftigung oder Tätigkeit vor der Geburt oder während der Erziehung aber gerade nicht im Ausland, sondern in der Bundesrepublik ausgeübt hat (vgl. BSG, Urteile v. 17. November 1992 - 4 RA 15/91 = BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 und v. 25. Januar 1994 2 4 RA 3/93 - SozR 3- 2600 § 56 Nr. 6 und hierzu Schuler-Harms, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 56 SGB VI Rn. 52).

  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 3/93

    Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung - Ehagtte - Ausland - Wohnsitz

    Auszug aus LSG Hessen, 14.07.2015 - L 2 R 236/14
    Denn die Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland in diesen Fällen sei keine planwidrige Regelungslücke (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 4 RA 3/93): Der Gesetzgeber honoriere grundsätzlich ausschließlich die Erziehungsleistung in der Bundesrepublik Deutschland, weil grundsätzlich nur unter diesen Umständen gerade wegen der Kindererziehung ein Nachteil in der hiesigen Altersversorgung eintreten könne.

    Das Regelungskonzept des § 56 SGB VI sei abschließend und gebiete in diesen Fällen nicht eine mittelbare Anknüpfung an den Status des Ehemannes (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 4 RA 3/93).

    Ob dem gefolgt werden kann, ist hier nicht zu entscheiden, da das Bundessozialgericht - mangels Regelungslücke - eine erweiternde Auslegung doch jedenfalls dann abgelehnt hat, wenn der erziehende Elternteil oder sein Ehe- oder Lebenspartner - wie hier - zwar im Ausland gelebt, die Beschäftigung oder Tätigkeit vor der Geburt oder während der Erziehung aber gerade nicht im Ausland, sondern in der Bundesrepublik ausgeübt hat (vgl. BSG, Urteile v. 17. November 1992 - 4 RA 15/91 = BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 und v. 25. Januar 1994 2 4 RA 3/93 - SozR 3- 2600 § 56 Nr. 6 und hierzu Schuler-Harms, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 56 SGB VI Rn. 52).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2014 - L 2 R 349/14
    Auszug aus LSG Hessen, 14.07.2015 - L 2 R 236/14
    Die Klage des Beigeladenen (Az.: S 6 R 346/12 des SG Darmstadt) gegen den dieses ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 23. November 2011 in Gestalt eines Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2012 hat das SG Darmstadt durch Urteil vom 13. Oktober 2014 abgewiesen; die Berufung hiergegen, die beim Senat unter dem Aktenzeichen L 2 R 349/14 anhängig gewesen ist, hat der Beigeladene im Rahmen eines Erörterungstermins vom 13. Januar 2015 zurückgenommen.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowohl zum hiesigen wie zum Verfahren des Beigeladenen (SG Darmstadt - S 6 R 315/14; Hess. LSG - L 2 R 349/14) sowie der zur Klägerin geführten Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

  • EuGH, 07.02.2002 - C-28/00

    DISKRIMINIERUNG DURCH DAS ÖSTERREICHISCHE RECHT IM FALL VON IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus LSG Hessen, 14.07.2015 - L 2 R 236/14
    Der EuGH hat dies unter Heranziehung des Art. 21 AEUV in seiner Ausprägung als Benachteiligungsverbot für den Fall bejaht, dass eine Person - wie die dortige Klägerin - ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hatte, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hatte; in diesem Fall sei davon auszugehen, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt worden seien, eine hinreichende Verbindung bestehe (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 - Reichel-Albert - unter Verweis auf die Urteile Elsen [vom 23. November 2000 - C-135/99 -] und Kauer [vom 7. Februar 2002 - C-28/00 -]).
  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Hinzuziehung Beteiligter -

    Auszug aus LSG Hessen, 14.07.2015 - L 2 R 236/14
    Auch ist dieser Mangel nicht etwa deswegen unbeachtlich, weil der Beigeladene um das Verfahren wusste; eine ordnungsmäßige Benachrichtigung ist nämlich nur dann erfolgt, wenn sie den Hinweis enthält, dass ein Antrag auf Beteiligung an dem Verfahren gestellt werden kann; nur dann ist der Dritte in der Lage, seine Rechte wahrzunehmen (vgl. BSG, Urtl. v. 12. Juni 2001 - B 4 RA 37/00, SozR 3-1300 § 12 SGB X Nr. 2 und Vogelgesang in: Hauck/Noftz, SGB, § 12 SGB X Rn. 41).
  • BSG, 27.06.1990 - 5 RJ 6/90

    Notwendige Beiladung im Rechtsstreit über Kindererziehungszeiten

    Auszug aus LSG Hessen, 14.07.2015 - L 2 R 236/14
    v. 11. Mai 2011 - B 5 R 22/10 R, außerdem: BSG, Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 RJ 6/90 - SozR 3-1500 § 75 Nr. 3 sowie BSG, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 13/5 RJ 22/89 -).
  • BSG, 16.08.1990 - 4 RA 4/90

    Kindererziehungszeiten im Ausland

    Auszug aus LSG Hessen, 14.07.2015 - L 2 R 236/14
    v. 16. August 1990 - 4 RA 4/90 - SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6; außerdem BSG, Urtl.
  • BSG, 29.10.1991 - 5 RJ 22/89

    Anspruch auf ein höheres Altersruhegeld (Rente) - Anrechnung eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 18 R 1114/16

    Vorlage an Europäischen Gerichtshof

    Vielmehr wird in der deutschen Rechtsprechung bislang eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten aus Art. 21 AEUV bzw. nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 über die vom EuGH bereits entschiedenen Sachverhaltskonstellationen hinaus abgelehnt ( vgl etwa Hessisches LSG, Urteil vom 14.7.2015, Az L 2 R 236/14, ECLI:DE:LSGHE:2015:0714.L2R236.14.0A, nachfolgend BSG, Beschluss vom 29.9.2017, Az B 13 R 365/15 B, ECLI:DE:BSG:2017:290917BB 13R36515B0; vgl ferner LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.4.2017, Az L 16 R 259/16, ECLI:DE:LSGBEBB:2017:0426.L16R259.16.0A, nachfolgend BSG, Beschluss vom 11.4.2018, Az B 5 R 12/17 BH, ECLI:DE:BSG:2018:110418BB 5R1217BH0; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2017, Az L 2 R 640/13, ECLI:DE:LSGBEBB:2017:0921.L2R640.13.00, jeweils juris ).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 R 1262/16

    Versicherungszeiten nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Für dieses Vormerkungsbegehren hat die Klägerin eine statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf der Grundlage von §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 SGG (vgl. BSG 11.05.2011 - B 5 R 22/10 R - juris; Hessisches LSG 14.07.2015 - L 2 R 236/14 - juris) erhoben, über die das SG entschieden hat.
  • BSG, 29.09.2017 - B 13 R 365/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde

    Hessisches LSG 14.07.2015 - L 2 R 236/14.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 21 R 548/19

    Vormerkung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für

    Der EuGH hat einen Verstoß unter Heranziehung des Art. 21 AEUV in seiner Ausprägung als Benachteiligungsverbot daher für den Fall bejaht, dass eine Person - wie die dortige Klägerin - ausschließlich in einem Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hatte, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hatte; in diesem Fall sei davon auszugehen, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt worden seien, eine hinreichende Verbindung bestehe (EuGH, Urteil vom 19.7.2012 - C-522/10 - Reichel-Albert - unter Verweis auf die Urteile Elsen [vom 23. November 2000 C 135/99 ]; vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 14.7.2015, L 2 R 236/14).
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